Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 48

§ 48 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen. (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden. (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hängen vom Streitwert ab, der nach bestimmten Vorschriften festgelegt wird.
  • In bestimmten Verfahren, wie Unterlassungsklagen und Musterfeststellungsverfahren, darf der Streitwert 250.000 Euro nicht überschreiten.
  • Bei Abhilfeverfahren und Verfahren zur Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags liegt die Grenze bei 300.000 Euro.
  • In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wird der Streitwert nach Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt, darf aber eine Million Euro nicht übersteigen.
  • Wenn ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch mit einem vermögensrechtlichen Anspruch verbunden ist, zählt nur der höhere Anspruch.